vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14b CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14b.

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40227485

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)