Beauftragte Förderungsprüfung
§ 14b.
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40227485
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