Ausrüstung
§ 6.
Im Zulassungsbescheid ist die erforderliche Ausrüstung für den Fahrtbereich, für den die Jacht zugelassen ist, gemäß Anlage 3 vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20011169
Dokumentnummer
NOR40223188
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