5. Hauptstück
Organisation der Prüfung Betreuung der Prüfungstermine
§ 28.
Die Prüfungsorganisation hat den Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung stehende Prüferinnen und Prüfer zuzuteilen und für die Voraussetzungen für die Abwicklung der Prüfungen zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20011169
Dokumentnummer
NOR40223210
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)