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§ 26 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

Antrag

§ 26.

(1) Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, können die Zulassung zur Prüfung bei einer Prüfungsorganisation mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäßAnlage 8 unter Beilage der Nachweise der seemännischen Praxis gemäß § 24 Abs. 5 und 6 beantragen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.

(3) Die getrennte Beantragung von theoretischer und praktischer Prüfung, auch bei verschiedenen Prüfungsorganisationen, ist zulässig. Vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 2 haben Prüfungsorganisationen, bei denen nur die praktische Prüfung beantragt wird, die bei einer anderen Prüfungsorganisation, die über einen gültigen Feststellungsbescheid gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG verfügt, nach Maßgabe dieser Verordnung mit „bestanden“ beurteilte theoretische Prüfung anzuerkennen. Der Prüfungsbericht ist vom Prüfungswerber vorzulegen.

(4) Die Nachweise gemäß § 24 sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.

(5) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 4 dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der Inhaberinnen bzw. des Inhabers eines Internationalen Zertifikates für die Führung von Jachten verarbeitet werden, nachdem diese Personen nachweislich über den Zweck der Verarbeitung informiert wurden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist die Zulassung zu einer Prüfung gemäß Abs. 2 im Geltungsbereich gemäß § 14 abzulehnen. Bereits verarbeitete personenbezogene Daten sind über Befragung der antragstellenden Person an diese rückzuübermitteln oder zu vernichten bzw. zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223208

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