Ausstattung
§ 16.
Die administrative Infrastruktur hat im Geltungsbereich des § 14 an Zahl ausreichendes Personal, welches über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 verfügt, sowie ausreichende Sachmittel, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung, zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20011169
Dokumentnummer
NOR40223198
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