3. Teil
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN Geltungsbereich
§ 11.
Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20011169
Dokumentnummer
NOR40223193
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