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§ 1 Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt

  1. 1. die Höhe und die Auszahlung der Funktionsgebühr für den Präsidenten/die Präsidentin der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und seinen/ihren Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Dauer des Anspruches auf diese Funktionsgebühr;
  2. 2. die Höhe des Sitzungsgeldes für Mitglieder der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011117

Dokumentnummer

NOR40222535

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