§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verhütung und Bekämpfung von nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, anzeigepflichtigen Krankheiten oder zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung oder besonderer Personengruppen über die dafür erforderlichen Waren oder Dienstleistungen durch Verteilung zu verfügen, soweit diese von der Republik Österreich (Bund) nach dem 15. März 2020 erworben oder beschafft wurden. Die Verfügung kann ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen und von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen.
(2) Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Abs. 1 erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von allfälligen aus der Bewältigung der COVID-19-Pandemie entstandenen Ansprüchen dieser Personen gegen den Bund in Abzug zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20011106
Dokumentnummer
NOR40223171
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)