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§ 4 INÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe)

§ 4.

(1) Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island oder Norwegen erwirkt werden, so sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.

(3) Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache zu übersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

20011091

Dokumentnummer

NOR40221657

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