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§ 2a Härtefallfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.2020

§ 2a.

Die Agrarmarkt Austria hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die LFBIS-Nummer oder Steuernummer, Name und Anschrift des Förderungswerber, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Agrarmarkt Austria mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20011085

Dokumentnummer

NOR40222264

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