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§ 4 Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Evaluierung

§ 4.

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Eventkaufmann/Eventkauffrau in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

§ 4 wurde zweimal vergeben

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011051

Dokumentnummer

NOR40221160

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