Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reisebüroassistent bzw. Reisebüroassistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011047
Dokumentnummer
NOR40221137
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