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§ 4 Bankkaufmann/Bankkauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 4.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau, BGBl. II Nr. 121/2016 treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(4)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011032

Dokumentnummer

NOR40221072

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