Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betriebslogistikkaufmann bzw. Betriebslogistikkauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20011027
Dokumentnummer
NOR40221043
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