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§ 1 Lehrberufslisteverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

§ 1.

Die Lehrberufe, die Dauer der Lehrzeit dieser Lehrberufe, die mit den betreffenden Lehrberufen verwandten Lehrberufe und das Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes auf die Dauer der Lehrzeiten dieser verwandten Lehrberufe werden in der Anlage 1 (Lehrberufsliste) festgesetzt. Zur Unterstützung der Erreichung des Ausbildungszieles können der Lehrberechtigte und der Inhaber oder die Inhaberin eines gemäß Abs. § 34a BAG mit einem Lehrberuf gemäß der Anlage 1 dieser Verordnung gleichgestellten Prüfungszeugnisses beim Abschluss eines Lehrvertrages in einem verwandten Lehrberuf eine Reduktion des in der Anlage 1 festgelegten Ausmaßes der Lehrzeitanrechnung um bis zu einem Jahr vereinbaren. Die Lehrlingsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages den Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren und zu einer binnen zwei Wochen zu erstattenden Stellungnahme einzuladen. In einer bezugnehmenden Stellungnahme hat der Landes-Berufsausbildungsbeirat die Interessen der Lehrvertragspartner, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021

Gesetzesnummer

20011024

Dokumentnummer

NOR40221017

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