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§ 31 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Einkürzung von nicht marktbasiert beherrschbaren Unausgeglichenheiten

§ 31.

Sind die Maßnahmen gemäß § 28 nicht ausreichend, um die Netzstabilität aufrechtzuerhalten, kann der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen erwirken, die mit

  1. 1. ihren vorläufigen Tagesunausgeglichenheiten gemäß § 33 Abs. 2 und
  2. 2. der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß § 32 Abs. 3 Z 5 absehbaren Entwicklung der Tagesunausgeglichenheiten,

die Netzstabilität gefährden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220350

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