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§ 25 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2023, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 6).

Kosten- und Erlösneutralität der Bilanzierungsstelle

§ 25.

(1) Durch die Bilanzierungsumlage gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 wird je Marktgebiet sichergestellt, dass der Bilanzierungsstelle durch die Abwicklung des Clearings gemäß § 24 Abs. 2, 3 und 6, die Netzbilanzierung gemäß § 26, sowie den Einsatz und die Vorhaltung von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28 keine Gewinne oder Verluste entstehen.

(2) Alle Kosten und Erlöse aus den Transaktionen gemäß Abs. 1 werden dafür von der Bilanzierungsstelle auf einem Umlagekonto transparent und nachvollziehbar erfasst. Zielsetzung ist, dass der Kontostand des Umlagekontos unter Berücksichtigung einer allfälligen Liquiditätsreserve möglichst ausgeglichen gehalten wird. Das Umlagekonto wird zumindest auf monatlicher Basis von der Bilanzierungsstelle veröffentlicht. Die Bilanzierungsstelle hat für eine transparente, nachvollziehbare und klare Darstellung der Entwicklung des Umlagekontos je Kalendermonat Sorge zu tragen. Im Fall von Nach- oder Rückverrechnungen muss sichergestellt werden, dass diese über die Entwicklung des Umlagekontos nachvollziehbar dargestellt werden.

(3) Die Bilanzierungsstelle prüft quartalsweise ob die Festsetzung einer Umlage erforderlich ist und legt diese allenfalls jeweils für ein Quartal als Betrag in Cent/kWh fest. Die Veröffentlichung der Höhe der Umlage hat im Monat vor Beginn der Gültigkeit zu erfolgen. Eine Differenzierung der Höhe der Umlage für allokierte Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 und für die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, ist zulässig. In besonderen Fällen kann die Bilanzierungsstelle die Umlage innerhalb eines Quartals auch vor Beginn des Monats für das Folgemonat bzw. die verbleibenden Monate des Quartals festlegen. Die Gründe für eine Anpassung der Umlage sind der Regulierungsbehörde schriftlich darzulegen.

(4) Mengenmäßige Grundlage für die Abrechnung der Bilanzierungsumlage gemäß Abs. 1 im Rahmen des Clearings gemäß § 24 ist die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe für einen Gastag gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, sowie gemäß § 21 Abs. 1 Z 6.

(5) Die Bilanzierungsstelle hat der Festlegung der Umlage und der Ermittlung ihrer Höhe ein transparentes Berechnungsmodell zugrunde zu legen. Das Berechnungsmodell sowie dessen Änderungen sind vorab der Regulierungsbörde anzuzeigen. Das Berechnungsmodell und die der Berechnung der Umlage zugrunde gelegten Annahmen sind von der Bilanzierungsstelle zu veröffentlichen. Bei Änderungen der Umlage sind die Berechnung und die der Abschätzung der Umlagehöhe zugrunde liegenden Annahmen transparent darzustellen und vor Festsetzung der Umlage zu veröffentlichen.

(6) Der Abbau des Umlagekontos erfolgt entweder mittels negativer Umlagen oder einem Verfahren, welches bestmöglich sicherstellt, dass Beträge vom Umlagekonto an die Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend deren aliquotem Beitrag zum Aufbau des Umlagekontos rückgeführt werden. Dieses Verfahren ist der Regulierungsbehörde vorab anzuzeigen. Auszahlungen vom Umlagekonto erfolgen an Bilanzgruppenverantwortliche mit aufrechtem Vertragsverhältnis mit der Bilanzierungsstelle.

Schlagworte

Kostenneutralität

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40255687

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