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§ 15 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Gesonderte Regelungen zum Netzzugang für Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen

§ 15.

(1) Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber an deren Netz deren Anlage angeschlossen ist (bzw. angeschlossen werden soll) die maximal für die Produktion erforderliche Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Kommen Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Produzenten bzw. Erzeugers von erneuerbaren Gasen für das Folgejahr zugrunde zu legen. Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft erforderlichen Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität im Marktgebiet wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Die Reduktionsbeschränkung gilt für die für Produktion bzw. Erzeugung vorgehaltene Kapazität von mehr als 10.000 kWh/h. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der bisher erforderlichen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 11 möglich. Kapazitätserhöhungen von bestehenden Buchungen für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu zwei Jahren erhöhen nicht die Berechnungsgrundlage für die maximal mögliche jährliche Reduktion der Buchung, sind jedoch von den Netzbetreibern dementsprechend nicht dauerhaft vorzuhalten.

(2) MVGM und Produzenten sowie Erzeuger von erneuerbaren Gasen, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220334

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