Aus- und Weiterbildung für Bedienstete der Dienststellen
§ 24.
(1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind vermehrt auch in den Bundesländern Kursangebote für Bedienstete der Dienststellen vorzusehen.
(2) Bediensteten der Dienststellen ist die Teilnahme an Seminaren an der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen, sofern dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 22 Abs. 2 ist dabei sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
20010877
Dokumentnummer
NOR40220124
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