Form der Informationsübermittlung
§ 4.
Inhalt und Gliederung der gemäß §§ 1 und 2 übermittelten Daten haben den in der Anlage 1 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen. Abweichend hiervon haben übermittelte Daten gemäß §§ 1 und 2 von inländischen Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hinsichtlich Inhalt und Gliederung den Spezifikationen der Anlage 2 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2019
Gesetzesnummer
20010866
Dokumentnummer
NOR40219788
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)