§ 3.
(1) Die Kosten der Abwicklung einschließlich der Aufwände und Erträge, die bei der BVAEB aufgrund der Abwicklungsverpflichtung außerhalb der Abrechnung nach § 2 Abs. 1 anfallen, werden einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten durch Abzug des Pauschalbetrags von 300 000 € vom aufzuteilenden Netto-Finanzvermögen berücksichtigt und damit endgültig wechselseitig abgegolten. Eine Nachverrechnung auch zukünftiger Aufwände oder Erträge ist wechselseitig ausgeschlossen.
(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Aufwände oder Erträge aus
- 1. der Endabrechnung 2019 der Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f ASVG und des Belastungsausgleichs nach § 322a ASVG,
- 2. der Endabrechnung 2019 der Mittel für die Verbandszwecke im Sinn des § 454 ASVG,
- 3. der Aufrollung von Beitragsabrechnungen der Wiener Linien für Zeiträume vor 1. Jänner 2020, die bis zum 30. Juni 2020 erfolgen.
- Die BVAEB verrechnet diese Beträge mit der Krankenfürsorgeanstalt bis 31. Dezember 2020 unter Anwendung des Versichertenschlüssels nach § 2 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Gesetzesnummer
20010816
Dokumentnummer
NOR40219372
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