Tief- und Palettengaragen
§ 6.
Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 10/2019/XXVI/99/10, festgesetzten Höhe.
Schlagworte
Tiefgarage
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
20010809
Dokumentnummer
NOR40219302
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