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§ 6 DiStG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2019

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten

§ 6.

(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Onlinewerbeleistungen, allfällige in diesem Zusammenhang von ihm beauftragte weitere Unternehmen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Digitalsteuer zu führen.

(2) Aufzeichnungen von IP-Adressen oder anderen Informationen zur Geolokalisierung von Geräten sind für Zwecke dieses Bundesgesetzes in einer Form zu führen, die sich darauf beschränkt, Rückschlüsse darauf zuzulassen, ob eine Onlinewerbung im Inland erbracht worden ist. Auf Anforderung der Abgabenbehörde sind diese Daten zu übermitteln. Andere Aufzeichnungen und zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege und sonstige Unterlagen, wie insbesondere Verträge über die Erbringung von Onlinewerbeleistungen, sind nach Maßgabe der Bundesabgabenordnung aufzubewahren und auf Anfrage der Abgabenbehörde zu übermitteln.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

20010780

Dokumentnummer

NOR40218645

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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