vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 DiStG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2019

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Steuerschuldner, Entstehung des Steueranspruches

§ 4.

(1) Steuerschuldner ist der Onlinewerbeleister, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Onlinewerbeleistung im Sinne des § 1 hat. Dies gilt auch, wenn der Onlinewerbeleister nicht Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist.

(2) Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wird.

(3) Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

20010780

Dokumentnummer

NOR40218643

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)