Artikel 10
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn die Eintragung der zweiten Ratifikation erfolgt ist, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Protokoll in Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20010776
Dokumentnummer
NOR40218493
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
