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§ 3 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

§ 3.

Die Übermittlung hat für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit der Abgabe der Abgabenerklärung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20010771

Dokumentnummer

NOR40217970

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