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§ 9 G-KenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Kommunikation

§ 9.

(1) Anlagenbetreiber, Versorger und sonstige Marktteilnehmer haben zum Zwecke der korrekten Ausstellung von Herkunftsnachweisen der Regulierungsbehörde nach deren Vorgaben statistische Daten zum physikalischen Verbrauch und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß § 130 Abs. 7 geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.

(3) Im jährlich erscheinenden Bericht der Regulierungsbehörde zur Gaskennzeichnung werden Versorger, die ihren Kennzeichnungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, angeführt.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40253964

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