§ 2 wurde gemäß Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 410/2021 aufgehoben. Die Überschrift des 2. Abschnitts wurde daher hierher übernommen.
2. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Wertpapieren sowie deren Zulassung an einem geregelten Markt Dokument für Dividenden in Form von Aktien oder Belegschaftsprogramme
§ 4.
- 1. anlässlich der Ausschüttung von Dividenden an vorhandene Aktieninhaber in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe h oder Abs. 5 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- 2. anlässlich des Angebots oder der Zuteilung von Wertpapieren an derzeitige oder ehemalige Führungskräfte oder Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen, gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe i oder Abs. 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129,
- zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, hat mindestens die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten und muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Firma und Sitz des Emittenten;
- 2. Angabe, wo zusätzliche Informationen über den Emittenten gemäß Abs. 4 erhältlich sind;
- 3. Erklärung über die Gründe des öffentlichen Angebotes oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einen geregelten Markt;
- 4. Angabe der gesetzlichen Bestimmung, auf Grund derer das Dokument erstellt wird;
- 5. Einzelheiten des Angebots gemäß Abs. 3.
(3) Zu den Einzelheiten des Angebots zählen insbesondere die wichtigsten Bedingungen des Angebots wie der Adressatenkreis, der Zeitraum des Angebots, der Mindest- bzw. Höchstbetrag je Erwerber und der Ausgabepreis, Angaben über die Art des Wertpapiers, die damit verbundenen Rechte, die Risiken sowie Angaben über etwaige mit der Ausgabe oder der Zulassung der Wertpapiere verbundenen Auflagen. Steht der Ausgabepreis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dokuments noch nicht fest, so ist stattdessen anzugeben, anhand welcher Kriterien er ermittelt wird und an welcher Stelle er später eingesehen werden kann.
(4) Zusätzliche Informationen über den Emittenten sind insbesondere der letzte veröffentlichte Jahresabschluss sowie die innerhalb der letzten zwölf Monate in Erfüllung von Publizitätsverpflichtungen erfolgten Veröffentlichungen des Emittenten.
§ 2 wurde gemäß Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 410/2021 aufgehoben. Die Überschrift des 2. Abschnitts wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20010730
Dokumentnummer
NOR40238106
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