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§ 1 MVSV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

1. Abschnitt

Öffentliches Angebot von Veranlagungen Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen

§ 1.

(1) Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KMG 2019 hat in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:

  1. 1. Druckauflage von 100 000 Stück und
  2. 2. verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.

(2) Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

20010730

Dokumentnummer

NOR40254013

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