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§ 29 KMG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2022

§ 29.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG , ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40244343

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