vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56 EU-BStbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Pflicht der österreichischen zuständigen Behörde

§ 56.

(1) Die österreichische zuständige Behörde hat dem Schiedsgericht auf dessen Ersuchen zusätzliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen zu übermitteln.

(2) Die österreichische zuständige Behörde kann die Übermittlung verweigern, wenn

  1. 1. die Erlangung der ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen erfordert, die gegen österreichisches Recht verstoßen würden,
  2. 2. die ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen nach dem österreichischen Recht nicht beschafft werden können,
  3. 3. die ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren betreffen oder
  4. 4. die Preisgabe der ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen der öffentlichen Ordnung widerspricht.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216485

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte