vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40 EU-BStbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Einsetzung

§ 40.

(1) Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über folgende Bestandteile der Einsetzung des Beratenden Ausschusses zu verständigen:

  1. 1. die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen inklusive allfälliger Ablehnungsgründe,
  2. 2. die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter jeder zuständigen Behörde,
  3. 3. je eine unabhängige Person, inklusive ihrer Stellvertreterin bzw. ihres Stellvertreters, pro zuständiger Behörde und
  4. 4. die Geschäftsordnung.

(2) Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter jeder zuständigen Behörde und/oder die Anzahl der unabhängigen Personen inklusive ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter auf jeweils zwei je betroffenem Mitgliedstaat erhöht wird.

(3) Die österreichische zuständige Behörde hat unverzüglich ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter und eine unabhängige Person gemäß Abs. 1 zu benennen. Im Fall des Abs. 2 hat sie zusätzlich eine zweite Vertreterin bzw. einen zweiten Vertreter und/oder eine zweite unabhängige Person zu benennen. Für jede benannte unabhängige Person ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen, die bzw. der die unabhängige Person bei deren Verhinderung zu vertreten hat.

(4) Die österreichische zuständige Behörde kann eine von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates benannte unabhängige Person aus folgenden Gründen ablehnen:

  1. 1. sie gehörte innerhalb der letzten drei Jahre der zuständigen Behörde dieses betroffenen Mitgliedstaates an oder war für diese tätig,
  2. 2. sie hat oder hatte eine wesentliche Beteiligung oder ein Stimmrecht an der betroffenen Person,
  3. 3. sie war innerhalb der letzten fünf Jahre Angestellte bzw. Angestellter oder Beraterin bzw. Berater der betroffenen Person,
  4. 4. sie bietet keine hinreichende Gewähr für Unbefangenheit in dem zu schlichtenden Streitfall bzw. den zu schlichtenden Streitfällen oder
  5. 5. sie war innerhalb der letzten drei Jahre Angestellte bzw. Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens oder war auf andere Weise berufsmäßig steuerberatend tätig.

(5) Hat die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eine von der österreichischen zuständigen Behörde benannte unabhängige Person aus einem der in Abs. 4 genannten Gründe abgelehnt, hat die österreichische zuständige Behörde unverzüglich eine andere unabhängige Person zu benennen.

(6) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die benannten unabhängigen Personen haben aus der Liste der unabhängigen Personen der Europäischen Union eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses zu wählen. Haben sie nichts anderes vereinbart, hat die bzw. der Vorsitzende eine Richterin bzw. ein Richter zu sein.

(7) Der Beratende Ausschuss ist eingesetzt, wenn alle Vertreterinnen bzw. Vertreter jeder zuständigen Behörde aller betroffenen Mitgliedstaaten benannt sind, wenn sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die unabhängigen Personen verständigt haben bzw. diese durch ein Gericht (§ 42) oder durch Los (§ 41) bestimmt worden sind und die bzw. der Vorsitzende gewählt worden ist bzw. durch Los (§ 42 Abs. 3) bestimmt worden ist. Die bzw. der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses hat der betroffenen Person unverzüglich die erfolgte Einsetzung des Beratenden Ausschusses mitzuteilen.

(8) Das Bundesfinanzgericht hat aufgrund der Beschwerde der betroffenen Person festzustellen, dass ein rechtswidriger Zustand besteht, weil die österreichische zuständige Behörde ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter nicht innerhalb der Frist gemäß § 39 benannt hat. Die österreichische zuständige Behörde hat diesen rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beenden. § 283 BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216469

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)