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§ 22 EU-BStbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

3. Teil
Verständigungsverfahren

1. Hauptstück
Gang des Verständigungsverfahrens

Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden

§ 22.

(1) Wird die Streitbeilegungsbeschwerde von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen, hat sich die österreichische zuständige Behörde darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen.

(2) Wird die Streitbeilegungsbeschwerde vom Bundesfinanzgericht und von den maßgeblichen Gerichten oder maßgeblichen anderen Justizbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen, hat sich die österreichische zuständige Behörde darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216451

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