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§ 4 WZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2019

Erklärung zur Barrierefreiheit

§ 4.

(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger haben eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Dabei können auch über die von der Europäischen Kommission festgelegten obligatorischen inhaltlichen Anforderungen hinausgehende fakultative Inhalte in die Erklärung aufgenommen werden.

(2) Die Erklärung ist auf der entsprechenden Website zu veröffentlichen und muss jedenfalls über die Startseite dieser Website erreichbar sein. Bei mobilen Anwendungen hat die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website des Rechtsträgers, der die betreffende mobile Anwendung entwickelt oder deren Entwicklung beauftragt hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar zu sein.

(3) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach § 2 Abs. 3 lit. a bis j von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20010727

Dokumentnummer

NOR40216386

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