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§ 1 Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2024

Lehrberuf Sportgerätefachkraft

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Sportgerätefachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2)  In die Ausbildung im Lehrberuf Sportgerätefachkraft kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden.

(3)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf als Sportgerätefachkraft zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010710

Dokumentnummer

NOR40262825

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