Bautechnik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
- 2. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
- 3. Bau- und Hilfsstoffe,
- 4. Betontechnologie und Betonprüfung,
- 5. Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
- 6. Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
- 7. Messen und Vermessen,
- 8. Gerüste, Lehrgerüste, Pölzungen sowie Baugruben- und Künettensicherungen,
- 9. konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
- 10. Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
- 11. Konstruktiver Wasserbau und Brückenbau.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Baustoff, Baugrubensicherung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010703
Dokumentnummer
NOR40215691
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