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§ 1 Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2024

Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bauwerksabdichtungstechniker oder Bauwerksabdichtungstechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010700

Dokumentnummer

NOR40262807

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