Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bauwerksabdichtungstechniker oder Bauwerksabdichtungstechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20010700
Dokumentnummer
NOR40262807
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