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§ 8 Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 8.

(1)   Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. a) Mischen der Teige für Brot und Gebäck sowie Ofenarbeit,
  2. b) Bearbeiten und Formen der verschiedenen Gebäck- und Brotsorten von Hand und maschinell,
  3. c) Herstellen von Feinbackwaren, Zubereiten von Füllungen und Glasuren, Ausfertigen von Feinbackwaren,
  4. d) Lesen und Interpretieren von mehl- und teigrheologischen Untersuchungsergebnissen in Hinblick auf Rezepturen und Anlageneinstellungen,
  5. e) Rüsten, Anfahren, Ausfahren oder Bedienen von Anlagen.

(2)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes, jedem Prüfungskandidaten/ jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3)  Die Prüfarbeit ist nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.

(4)  Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Die hergestellten Produkte müssen vom Aussehen und Geschmack her einwandfrei sein,
  2. 2. die Herstellung muss fachgemäß und hygienisch einwandfrei erfolgen,
  3. 3. Maßnahmen basierend auf den vorgelegten Untersuchungsergebnissen müssen fachgerecht abgeleitet werden.

Schlagworte

Gebäcksorte

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40215621

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