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§ 6 Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fachkunde und Bäckereitechnologie

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Roh- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  3. 3. Schilderung der Herstellung von Backprodukten aller Art,
  4. 4. Behandeln und Lagern von Fertigwaren sowie deren Frischhaltung.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40215619

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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