Lehrberuf Backtechnologie
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Backtechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Backtechnologie kann bis zum Ablauf des 31. August 2025 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Backtechnologe oder Backtechnologin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010698
Dokumentnummer
NOR40215614
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