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§ 1 Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Lehrberuf Backtechnologie

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Backtechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2)  In die Ausbildung im Lehrberuf Backtechnologie kann bis zum Ablauf des 31. August 2025 eingetreten werden.

(3)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Backtechnologe oder Backtechnologin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40215614

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