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§ 7 LuftAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2019

Versagerbeseitigung

§ 7.

(1) Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  1. 1. Einsatz eines Hubschraubers mit
  1. a) Windenausrüstung oder Lasthaken,
  2. b) einem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Last,
  3. c) einem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird,
  4. d) Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
  5. e) Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem und
  6. f) Personentragvorrichtung.
  1. 2. Verwendung eines geeigneten, normgerechten Auffanggurtes mit Schraubkarabiner.
  2. 3. Verwendung eines Schutzhelmes mit Sende- und Empfangseinrichtung sowie mit Mikrophon und Hörer.

(2) Ein Aushängen aus dem Bergetau oder der Winde an der Bergestelle ist verboten.

(3) § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SprengV gilt nicht.

Schlagworte

Sendeeinrichtung, Flugretterin

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010696

Dokumentnummer

NOR40215576

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