vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 LuftAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Sprengeinsatz

§ 6.

(1) Vor der Durchführung des Sprengeinsatzes ist über den festgelegten Abwurfstellen ein Erhebungsflug durchzuführen, um einsatz- und sicherheitsrelevante Tatsachen über die vorherrschenden Gegebenheiten am Einsatzort in Erfahrung zu bringen. Der Beginn der Abwurfphase ist durch den Piloten/die Pilotin festzulegen.

(2) Bei jedem Abwurf einer Sprengladung ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Nach Bereitlegen der Ladung hat der/die Sprengbefugte dem Piloten/der Pilotin die Zündbereitschaft bekanntzugeben.
  2. 2. Nach Erreichen des vorgesehenen Abwurfbereich hat der/die Pilot/in dem/der Sprengbefugten die Zündfreigabe zu erteilen.
  3. 3. Erst nach der Zündfreigabe des Piloten/der Pilotin darf der/die Sprengbefugte vorhandene Schutzkappen entfernen sowie die Ladung zünden und ausbringen.
  4. 4. Der/Die Sprengbefugte hat dem Piloten/der Pilotin zu melden, sobald die Ladung am Boden angekommen ist.

(3) Das Abwerfen von Sprengladungen darf nur bei Schwebeflug oder bei langsamem, gleichmäßigem Flug erfolgen. Die Sprengladungen sind einzeln abzuwerfen. Die Sprengladungen dürfen nicht im Bogenwurf abgeworfen werden. Abweichend von § 25 Abs. 2 Z 4 SprengV dürfen die Sprengladungen nicht mit Schnüren oder Bändern versehen sein oder abgeseilt werden.

(4) Sprengladungen sind unmittelbar nach Zündung abzuwerfen. Dies gilt auch, wenn die Wirksamkeit der Zündung nicht einwandfrei erkennbar ist.

(5) Nach Ende der Abwurfserie ist zu kontrollieren, ob alle Sprengladungen detoniert sind.

(6) Im Rahmen einer Abwurfserie dürfen nur so viele Sprengladungen abgeworfen werden, dass eine sichere Kontrolle der Detonationen möglich ist.

(7) Der/Die Sprengbefugte darf während eines Lawinenauslösefluges nur zu folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:

  1. 1. Einweisung des Piloten/der Pilotin, falls der/die Sprengbefugte auch die Ortskunde besitzt,
  2. 2. Kontakt mit den Absperrposten am Boden,
  3. 3. Entfernen der Schutzkappen, Zünden und Ausbringen der Ladung.

(8) Wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, hat der/die Pilot/in die Anweisung zum sofortigen Notabwurf aller an Bord befindlichen Sprengladungen zu geben.

Schlagworte

Pilotin

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20010696

Dokumentnummer

NOR40257580

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte