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§ 5 LuftAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2019

Lawinenauslöseflug

§ 5.

(1) Vor Durchführung des Lawinenauslösefluges sind der Bereich der Abwurfstellen sowie die Vorgangsweise beim Abwerfen der Sprengladungen festzulegen.

(2) Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen

  1. 1. sich dem Hubschrauber nur unter ständigem Blickkontakt mit dem Piloten/derPilotin nähern,
  2. 2. die besonderen Anweisungen des Piloten/der Pilotin und des Flughelfers/der Flughelferin befolgen,
  3. 3. bei Start- und Landemanövern die erforderlichen Abstände für unbeteiligte Personen einhalten und
  4. 4. im Hubschrauber sowie im Bereich des Start- und Landeplatzes nicht rauchen oder mit offenem Feuer und Licht hantieren. Ausgenommen sind die im Hubschrauber unmittelbar für den Sprengvorgang nötigen Tätigkeiten.

(3) Es muss sichergestellt sein, dass während des Lawinenauslösefluges eine eindeutige Verständigung zwischen allen an Bord anwesenden Personen gewährleistet ist. Dies ist durch Anschluss an das Bordkommunikationssystem, z. B. „Intercom“, zu gewährleisten. Zwischen dem/der Sprengbefugten und allfälligen Absperrposten am Boden muss während der Dauer des Lawinenauslösefluges eine sichere Funkverbindung gewährleistet sein.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte während des Lawinenauslösefluges einen Schutzhelm und ein Auffangsystem benützt.

Schlagworte

Startmanöver, Startplatz, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010696

Dokumentnummer

NOR40215574

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