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§ 3 LuftAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2019

Allgemeine Anforderungen

§ 3.

(1) Für das künstliche Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus dürfen nur Hubschrauber eingesetzt werden, die

  1. 1. eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein sicheres Hantieren mit den Sprengladungen gewährleisten und
  2. 2. mit einem funktionierenden künstlichen Horizont ausgestattet sind.

(2) Es ist sicherzustellen, dass vor jedem Lawinenauslöseflug zum Auslösen von Lawinen am Hubschrauber an der Ausbringseite der Sprengladungen montierte Transportnetze, Körbe oder andere Gerätschaften, die geeignet erscheinen, das Ausbringen der Sprengladungen zu behindern, entfernt werden.

(3) Beim Auslösen von Lawinen ist spätestens vor dem Bereitlegen der Sprengladung die Hubschraubertüre zu öffnen. Beim Zünden der Sprengladung muss ein sicheres Hantieren mit den Sprengladungen gewährleistet sein.

(4) An Bord des Hubschraubers dürfen sich beim Auslösen von Lawinen nur Personen aufhalten, die zur Durchführung dieses Arbeitsvorganges erforderlich sind, insbesondere

  1. 1. Pilot/in,
  2. 2. Sprengbefugte, die über einen Fachkenntnisnachweis für Lawinenauslösesprengarbeiten vom Hubschrauber gemäß § 6 Z 3 lit. f FK-V verfügen (folgend als „Sprengbefugte“ bezeichnet),
  3. 3. erforderlichenfalls eine weitere Person, die mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertraut ist (Einweiser/in).

(5) Beim Auslösen von Lawinen ist die Sitzordnung an Bord des Hubschraubers so festzulegen, dass beim Abwerfen der Sprengladungen ein sicheres und unbehindertes Hantieren für alle Beteiligten möglich ist.

Schlagworte

Pilotin, Einweiserin

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010696

Dokumentnummer

NOR40215572

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