§ 2.
(1) Von den durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben können ausschließlich Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gemäß § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens entrichtet werden.
(2) Für Abgaben, die durch Abgabenbehörden der Länder oder Gemeinden zu erheben sind, entscheidet die jeweils zuständige Abgabenbehörde über die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens und regelt die Nutzungsbedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
20010693
Dokumentnummer
NOR40215529
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