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§ 5 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2019

Erhebungsmerkmale

§ 5.

Es sind zu erheben:

  1. 1. über die Statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 1 und 2 die Merkmale
  1. a) Kaufpreis;
  2. b) Einlagezahl des Grundbuchs, Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer;
  3. c) Art des Grundstücks (Bebautes Grundstück, unbebautes Grundstück);
  4. d) entgeltliche Transaktionsart;
  5. e) Steuersatz;
  6. f) Kaufvertragsdatum;
  7. g) Grundstücksfläche in m2;
  8. h) Lageparameter (Ort, Postleitzahl, Straße, Hausnummer);
  9. i) Widmung des Grundstücks (Bauland, Grünland/Freiland, andere Spezifizierungen)
  1. 2. über die Statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 2 zusätzlich die Merkmale
  1. a) Lageparameter (Stiege, Türnummer) der Wohnung;
  2. b) Nutzungsart und Sektorenzuordnung nach ESVG 2010 (Sektoren Privater Haushalt, Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Finanzielle Kapitalgesellschaften, Staat);
  3. c) Gebäudefläche des Hauses in m2;
  4. d) Nutzfläche des Hauses oder der Wohnung in m2;
  5. e) Wohnungseigentum;
  6. f) Information, ob Keller, Lager, PKW-Abstellplatz, Terrasse, Balkon, Garten bei einer Wohnung vorhanden ist und in welchem Geschoß sich eine Wohnung befindet;
  7. g) Bauperiode, Anzahl der Wohneinheiten, Anzahl der Geschoße, Gebäudeeigentümertyp, Energiekennzahlen;
  1. 3. über die Statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 3 der Verkaufspreis von Fertigteilhäusern.

Schlagworte

Katastralgemeindenummer

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40215500

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