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§ 1 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Anordnung zur Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 1.

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der

  1. 1. Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates,
  2. 2. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex,
  3. 3. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1470 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 im Hinblick auf den Häuserpreisindex und den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission,
  4. 4. Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet,
  5. 5. Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und
  6. 6. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010)

(2) Auf Grundlage der gemäß Abs. 1 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen:

  1. 1. den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum,
  2. 2. den Immobilienpreisindex und
  3. 3. Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen über Grund und Boden gemäß ESVG 2010.

Schlagworte

Häuserpreisindizes

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40265575

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