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§ 17a BBU-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz für Rechtsberater

§ 17a.

(1) Entlassungen und Kündigungen von Rechtsberatern bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung sowohl der Bereichsleitung Rechtsberatung als auch der Geschäftsführung.

(2) Das Einvernehmen im Sinne des Abs. 1 und gegebenenfalls dessen Nichtzustandekommen sind schriftlich zu dokumentieren. In der Dokumentation sind der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Kündigung oder Entlassung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe, insbesondere warum sie im Hinblick auf Abs. 5 bis 7 als zulässig erscheint, im Falle des Nichtzustandekommens auch die dagegen vorgebrachten Gründe darzulegen. Über die Herstellung des Einvernehmens entscheidet die Bereichsleitung Rechtsberatung, wenn sie sich nicht ohnehin selbst für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach freier Überzeugung, ohne an diesbezügliche Anordnungen oder Vorschläge der Geschäftsführung gebunden zu sein. Von der Herstellung des Einvernehmens ist unverzüglich der Aufsichtsrat in Kenntnis zu setzen.

(3) Kommt das Einvernehmen gemäß Abs. 1 nicht zustande, so kann jener Teil, der sich für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, den Aufsichtsrat unter schriftlicher Darlegung der für und wider die Entlassung oder Kündigung vorgebrachten Gründe um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme ersuchen; ein solches Ersuchen ist an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richten. Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen dieser Darlegung über die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung sowie der Bereichsleitung Rechtsberatung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.

(4) Über die Zustimmung gemäß Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen. Eine solche Zustimmung ersetzt die Zustimmung der Bereichsleitung Rechtsberatung oder der Geschäftsführung zur Kündigung oder Entlassung des betroffenen Rechtsberaters.

(5) Die Kündigung eines Rechtsberaters, die sich auf ein im Zuge der Vertretung oder Beratung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gesetztes und die rechtlichen Interessen des Fremden insbesondere durch die Versäumung von Fristen beeinträchtigendes Fehlverhalten bezieht, ist nicht zulässig, wenn das Fehlverhalten unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.

(6) In der Person des Rechtsberaters gelegene und die betrieblichen Interessen nachteilig berührende Umstände, die eine Kündigung rechtfertigen können (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG), liegen nur vor, wenn der Rechtsberater wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, rechtskräftig verurteilt worden und deshalb das Vertrauen in die Integrität der Rechtsberatung insgesamt in Frage gestellt ist oder wenn er sich beharrlich weigert, verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 zu absolvieren.

(7) Betriebliche, der Weiterbeschäftigung eines Rechtsberaters entgegenstehende Erfordernisse, die eine Kündigung rechtfertigen können (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG), liegen nur vor, wenn für die Arbeitsleistung dieses Rechtsberaters wegen eines beträchtlichen und nachhaltigen Rückgangs der seiner Zuständigkeit (§ 13a Abs. 3) unterliegenden Beratungs- oder Vertretungsfälle kein Bedarf mehr besteht.

(8) Weisungen des Gesellschafters an die Geschäftsführung, einen Rechtsberater zu kündigen oder zu entlassen, bei der Bereichsleitung Rechtsberatung Vorschläge zu Kündigungen oder Entlassungen von Rechtsberatern einzuholen oder einen Rechtsberater durch vorübergehende oder dauerhafte Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz (§ 101 ArbVG) zur Wahrnehmung anderer in § 2 Abs. 1 genannter Aufgaben als der Rechtsberatung heranzuziehen, sowie Anordnungen der Geschäftsführung an die Bereichsleitung Rechtsberatung, innerhalb ihres Geschäftsbereiches Maßnahmen zur Umsetzung solcher Weisungen zu ergreifen, sind unbeachtlich.

(9) Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des ArbVG bleiben unberührt.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Beratungsfall

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40264669

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