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§ 15 BBU-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen

§ 15.

(1) Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie sind organisatorisch in den Geschäftsbereich Rechtsberatung (§ 13 Abs. 6) eingegliedert. § 13 Abs. 7 bis 9 ist auf Dolmetscher und Übersetzer sinngemäß anzuwenden.

(2) Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung.

Schlagworte

Dolmetschleistung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40264666

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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