Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Prozesstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Schlagworte
Rohstoff, Zusatzstoff, Anfahrt, Manipulationssystem, Informationstechnik, Qualitätsstandard, Sicherheitsstandard
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010657
Dokumentnummer
NOR40214868
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